Deliktsrecht (Deutschland)

Das deutsche Deliktsrecht, auch als Recht der unerlaubten Handlungen bezeichnet, ist in den §§ 823 bis 853 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Begründet werden darin zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Sie kommen in Betracht, wenn kein Vertragsverhältnis zwischen den beteiligten Parteien besteht oder entgegensteht. Wird einer der Tatbestände des Deliktsrechts erfüllt, entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis. Über die jeweils normierte Anspruchsgrundlage kann sich der Geschädigte beim Verursacher schadlos halten. Die Regelungen des BGB werden durch zahlreiche Spezialgesetze, etwa das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und das auf einer europäischen Richtlinie beruhende Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ergänzt.

Inhaltlich regelt das Deliktsrecht den Ersatz des Schadens, der aus der Verletzung von Rechtsgütern, absoluten Rechten und Schutzgesetzen entsteht. Das Gesetz unterscheidet dabei drei Haftungformen: Die Haftung aus „verschuldetem Unrecht“, die Haftung aus „Unrecht in widerleglich vermutetem Verschulden“ und die verschuldensunabhängige Haftung aus „Gefährdung“.

Ferner verfolgt das Deliktsrecht präventive Zwecke, indem es durch Androhung von Schadensersatzpflichten Schädigungshandlungen vorbeugt. Im Gegensatz zum anglo-amerikanischen Recht kommt ihm allerdings keine Straffunktion zu. Daher sind dem deutschen Deliktsrecht Schadensersatzansprüche grundsätzlich fremd, die den Schädiger sanktionieren sollen. Unberührt bleiben dabei strafrechtliche Vorschriften.


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